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    Der Diebstahl gemäß § 242 StGB zählt zu den zentralen Vermögensdelikten des deutschen Strafrechts. Die Norm schützt das Eigentum vor rechtswidrigen Zugriffen durch Dritte. Ein Diebstahl liegt vor, wenn eine fremde, bewegliche Sache einem anderen entzogen und sich oder einem Dritten rechtswidrig zugeeignet wird.

    1. Tatbestand

    2. Objektiver Tatbestand
    3. Fremde Bewegliche Sache
    3. fremde bewegliche Sache

    Sachen = Alle körperliche Gegenstände (i.S.v. § 90 BGB)

    Gegenstand = Alles, was Objekt von Rechten sein kann

    Körperlich = Vom Raum abgrenzbar

    Beweglich: Sache, die tatsächlich fortbewegt werden kann

    Fremd = Sache, die nicht im Alleineigentum des Täters steht und auch nicht herrenlos ist

    1. Wegnahme
    2. a) Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams

    Gewahrsam = tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache getragen vom natürlichen Herrschaftswillen deren Reichweite sich nach der Verkehrsauffassung richtet

    1. b) Frage: Wer hat ursprünglich (Im Zeitpunkt der Wegnahmehandlung) Gewahrsam?
    2. c) Ist es zu einem Gewahrsamswechsel zum Täter gekommen? (Ursprünglicher Gewahrsamsinhaber nicht mehr in der Lage, seine Herrschaftsmacht ungehindert auszuüben und Täter alleinige Herrschaftsmacht über die Sache)

    => Testfrage: muss der ursprüngliche Gewahrsamsinhaber zur Ausübung seines Herrschaftswillens nun seinerseits bestimmte Hindernisse überwinden?

    1. d) Ist der Gewahrsamswechsel ohne Einverständnis erfolgt („Bruch“)?

    (P) „Gewahrsamslockerung“ hebt Gewahrsam nicht auf, wenn räumliche Distanz sozialüblich ist und der Herrschaftswille fortbesteht

    (P) Gewahrsam an verlegten, verlorenen Sachen im Herrschaftsbereich eines Dritten

    => Gewahrsam geht auf Inhaber über, wenn nach Verkehrsauffassung dessen genereller Herrschaftswille anzunehmen ist und der Verlierer den Ort des Verlustes nicht kennt (Kenntnis des Ortes -> Mitgewahrsam)

    (P) Gewahrsam an verlegten, verlorenen Sachen außerhalb des Herrschaftsbereichs Dritter (z.B. Wald) -> Sache wird gewahrsamslos (≠ herrenlos)

    (P) Beobachten durch Kaufhausdetektive (oder sonstige Mitarbeiter)

    m.M.: Versuch, h.M.: Wegnahme vollendet (Arg: Diebstahl kein heimliches Delikt, Gewahrsam nach Verkehrsauffassung bereits beim Täter)

    (P) Trickdiebstahl vs. Sachbetrug

    (P) „Gewahrsamsenklave“/“Tabuzone“ (+)

    => Täter befindet sich in Gewahrsamssphäre eines anderen, kann aber trotzdem Gewahrsam erlangen

    => Zugriff sozial auffällig und somit besonders rechtfertigungsbedürftig

    => Passieren der Kasse dann nur noch Sicherungsbetrug!

    1. Subjektiver Tatbestand
    2. Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes (im Zeitpunkt der Wegnahme)
    3. Zueignungsabsicht
    4. a) Vorsatz dauerhafter Enteignung (mind. dolus eventualis bei Wegnahme)

    = Ausschließung oder Verdrängung des Eigentümers aus seiner wirtschaftlichen Position (auf Dauer!)

    (P) Vereinigungs-, Substanz- und Sachwerttheorie

    (P) Rückgabefälle (-), ggf.§ 248b

    1. b) Absicht zumindest vorübergehender Aneignung (dolus directus 1. Grades bei Wegnahme)

    = Einverleiben der fremden Sache selbst oder des in ihr verkörperten Sachwerts in das Vermögen des Täters oder eines Dritten

    (P) Vereinigungs-, Substanz- und Sachwerttheorie

    1. Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz

    Entfällt bei fälligem einredefreien Anspruch auf Übereignung (s.o.)

    (P) Irrtum des Täters

    1. Rechtswidrigkeit
    2. Schuld
    3. Strafe
    4. Besonders schwere Fälle des Diebstahls, § 243 StGB (Keine Qualifikation)
    5. Umstände der Abs. 1 S. 2 Nummern 1-7 (Regelbeispiele) oder unbenannter schwerer Fall

    (P) Sicherungsetiketten als Schutzvorrichtung?

    Arg: Dienen der Entdeckung und Ergreifung des Täters, nicht der Wegnahme

    1. Kein Ausschluss nach § 243 Abs. 2 StGB
    2. Quasi-Vorsatz (§ 16 analog)
    3. Strafantrag, §§ 247, 248a StGB

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